Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 64 Aufbewahrung der Bücher, Einsicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/64#abs-1 (1) Nach Beendigung der Abwicklung werden die Bücher und Schriften des aufgelösten Verbands bei der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/64#abs-2 (2) Die Verbandsmitglieder und ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, bis zu zehn Jahre nach der Auflösung des Verbands die Bücher und Schriften einzusehen und zu benutzen.

§ 63 § 65