nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 63 WVG — Abwicklung

Wasserverbandsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der Auflösung des Verbands wickeln der Vorstand oder die durch Beschluß der Verbandsversammlung dazu berufenen Liquidatoren die Geschäfte ab. Die Aufsichtsbehörde kann unter Abberufung des Vorstands einen oder mehrere Liquidatoren mit der rechtlichen Stellung des Vorstands bestellen, wenn es aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

(2) Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten für die Aufsicht und die Rechtsverhältnisse der bisherigen Verbandsmitglieder untereinander sowie zu dritten Personen die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Satzung, soweit sich nicht aus dem Wesen der Abwicklung etwas anderes ergibt.

(3) Auf das Abwicklungsverfahren sind § 48 Abs. 2 und 3, § 49 sowie die §§ 51 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Über die Verwendung des nach vollständiger Abwicklung verbleibenden Verbandsvermögens beschließt die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

---

Zitiervorschlag: § 63 WVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/63

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
