§ 5 Handeln auf Befehl
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.04.1996 – 5 StR 322/95Zitiert von 2
- BGH, 14.01.2009 – 1 StR 158/08Zitiert von 5
- BGH, 25.03.1993 – 5 StR 418/92Zitiert von 2
- BGH, 28.10.2009 – 1 StR 205/09Strafverfahrensrecht: Heranziehung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen zur Auslegung des Anklagesatzes; Mittäterschaft bei Geiselnahmeübungen in der Bundeswehr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BGH, 14.01.2009 – 1 StR 554/08Zitiert von 3
- BGH, 03.11.1992 – 5 StR 370/92Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.03.2022 – 2 WD 7/21Strenger Verweis wegen Einfahrens in einen für den Verkehr gesperrten Bereich eines TruppenübungsplatzesZitiert von 9
- VG Hannover, 03.03.2011 – 10 A 6277/09Zitiert von 2
- BGH, 25.10.2010 – 1 StR 57/10Tötung Unbeteiligter in Italien im Zweiten Weltkrieg als Rache für einen PartisanenangriffZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/5#abs-1 (1) Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/5#abs-2 (2) Ist die Schuld des Untergebenen mit Rücksicht auf die besondere Lage, in der er sich bei der Ausführung des Befehls befand, gering, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern, bei Vergehen auch von Strafe absehen.