§ 4 Militärische Straftaten gegen verbündete Streitkräfte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/4#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch dann anzuwenden, wenn ein Soldat der Bundeswehr eine militärische Straftat gegen Streitkräfte eines verbündeten Staates oder eines ihrer Mitglieder begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/4#abs-2 (2) Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn die Wahrung der Disziplin in der Bundeswehr eine Bestrafung nicht erfordert.