Gesetze / Die Verfassung des Deutschen Reichs

WRV

Art 138

Stand: 10.06.2019

Bund49 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRV/138#abs-1 (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRV/138#abs-2 (2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Art 137 Art 139