Gesetze / Die Verfassung des Deutschen Reichs
WRVArt 138
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.10.1998 – 2 BvR 1275/96Herausgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern zwecks Übergabe an die "Metropolie von Deutschland"Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 17.08.2021 – 2 S 2909/20
- BVerfG, 30.09.2000 – 2 BvR 708/96Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 12.02.2010 – 7 K 1669/07Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2011 – OVG 10 N 72.08Zitiert von 4
- VG Sigmaringen, 26.09.2006 – 9 K 2042/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 30.04.2026 – 18 W 15/26
- OVG Saarland, 07.03.2024 – 2 A 239/22Zitiert von 1
- BVerwG, 16.02.2024 – 6 B 65/23Erlöschen gewohnheitsrechtlich begründeter gemeindlicher Kirchenbaulasten nach Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland
49 Entscheidungen zu Art 138 WRV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 138 WRV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRV/138#abs-1 (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRV/138#abs-2 (2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.