§ 54 Kirchliche Zwecke
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 24.05.2016 – 9 A 1022/14
- VG Aachen, 28.03.2014 – 7 K 2219/12Zitiert von 1
- FG Köln, 15.01.2014 – 13 K 3735/10Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.12.2006 – 9 A 2477/04Zitiert von 3
- VG Potsdam, 20.03.2024 – VG 4 K 2447/20
- VG Aachen, 03.08.2007 – 7 K 155/07
Zuletzt entschieden
- BFH, 01.02.2022 – V R 1/20Fehlende Gemeinnützigkeit bei Förderung abgeschlossener Personenkreise und SatzungserfordernisseZitiert von 4
- FG Hessen, 27.11.2020 – 4 K 619/18Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 – 6 K 2273/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/54#abs-1 (1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/54#abs-2 (2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.