§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 2 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 1680/09Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 438/09
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 658/09Zitiert von 2
- VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 – 2 S 140/22
- OLG Brandenburg, 15.06.2019 – 11 U 132/14
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 – 11 L 1/23Zitiert von 3
- VG Würzburg, 28.04.2023 – W 1 K 23.72
- VG Schleswig, 21.02.2023 – 12 B 9/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.