Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 99 Ausgleich

Bund2 Fassungen

Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78 Absatz 5 Satz 2 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.

§ 94 § 96