Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 94 Mitbenutzung von Anlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Niedersachsen, 18.03.2020 – 13 LA 40/19Zitiert von 5
- BVerwG, 28.08.2017 – 9 B 14/17Anspruch auf Kostenbeteiligung bei der Straßenentwässerung; OrtsdurchfahrtZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2013 – 3 S 1525/13Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/94#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Person zu gestatten, wenn
Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach Satz 1 Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde ein angemessenes Entgelt fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/94#abs-2 (2) Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet werden, die entsprechende Änderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung berechtigte Person.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/94#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenutzung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.