Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 99 Ausgleich

Stand: 12.06.2019

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.

§ 98 § 99a