Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/70?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.
Änderungsverlauf
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12.08.2025 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189)
BGBl. 2025 I Nr. 189
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3901)
BGBl. 2021 I S. 3901
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.