Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/70?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

§ 66 § 68