Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 66 Weitere anwendbare Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 65 § 67