Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.10.2026

Bund2 Fassungen134 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/54#abs-1 (1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/54#abs-2 (2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/54#abs-3 (3) Indirekteinleitung ist das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche oder private Abwasseranlage.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/54#abs-4 (4) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/54#abs-5 (5) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/54#abs-6 (6) (weggefallen)

←§ 53 →§ 55