Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 87
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 16.02.2022 – 5 K 2399/21Zitiert von 3
- VG Bayreuth, 07.11.2024 – B 7 K 23.309
- OVG NRW, 26.02.2018 – 15 B 853/17Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2017 – 2 K 105/15Zitiert von 2
- VG Schleswig, 16.01.2025 – 6 B 1/25Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 09.02.2022 – 5 K 6455/21
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 21.01.2026 – 6 K 644/25
- OVG NRW, 14.01.2026 – 15 A 1536/22
- OVG Hamburg, 06.11.2025 – 1 E 12/22.P
87 Entscheidungen zu § 55 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/55#abs-1 (1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/55#abs-2 (2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/55#abs-3 (3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.