Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung

Stand: 10.06.2019

Bund87 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/55#abs-1 (1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/55#abs-2 (2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/55#abs-3 (3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 54 § 56