Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 37 Wasserabfluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Nach Gewicht
- BGH, 20.04.2023 – III ZR 92/22Nachbarschaftlicher Schadensersatzanspruch nach Überschwemmung auf im Gefälle liegendem GrundstückZitiert von 1
- BGH, 26.01.2017 – III ZR 465/15Wasserrecht in Bayern: Beseitigungsanspruch für eine Anböschung zur Verhinderung des Abflusses von Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes GrundstückZitiert von 6
- BGH, 09.05.2019 – III ZR 388/17Unterlassungsanspruch bei Behinderung des Abflusses von Niederschlagswasser durch StraßenbaumaßnahmeZitiert von 8
- VG München, 26.10.2023 – M 9 SN 23.4418
- LG Darmstadt, 04.03.2021 – 19 O 10/14
- VG Regensburg, 04.08.2022 – RO 7 S 22.1428Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG München, 12.02.2026 – M 9 SN 25.888
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 8 S 494/24
- OLG Brandenburg, 16.10.2025 – 5 U 80/24
44 Entscheidungen zu § 37 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/37#abs-1 (1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/37#abs-2 (2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/37#abs-3 (3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/37#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.