Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 45i Beteiligung der Öffentlichkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/45i?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde veröffentlicht
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Für Maßnahmenprogramme nach § 45h ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 14i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/45i?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Aktualisierungen nach § 45j und der vorzeitigen Aufstellung eines Maßnahmenprogramms nach § 45h Absatz 6 gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/45i?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beziehen, sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/45i?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 45i geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 45i eingefügt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 45i geändert durch Artikel 2 Abs. 67 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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