Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 45 Reinhaltung von Küstengewässern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
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06.10.2011 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I 1986)
BGBl. 2011 I S. 1986
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.