Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16 · Freier Zugang zum MeeresstrandZitiert von 19
- VG Kassel, 06.07.2021 – 3 K 3304/18.KS
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
1.
für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
2.
für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.