Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 38 Gewässerrandstreifen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit. Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte
Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/38?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist verboten:
Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/38?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt.
Änderungsverlauf
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12.08.2025 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189)
BGBl. 2025 I Nr. 189
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3901)
BGBl. 2021 I S. 3901
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1408)
BGBl. 2020 I S. 1408
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.