Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/18469 · S. 9
Zu Artikel 1 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht ist wegen der Einfügung von § 38a zu ergänzen. Drucksache 19/18469 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 2 Absatz 1 enthält besondere Anforderungen für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die an Gewässer angrenzen und eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen. Diese Anforderungen gelten auf diesen Flächen unabhängig davon, ob ein Gewässerrandstreifen nach § 38 vorhanden ist. Soweit dies der Fall ist, sind neben den Anforderungen nach § 38a auch die Anforderungen nach § 38 einzuhalten. Die Regelung betrifft Flächen, die an Gewässer angrenzen und eine Hangneigung zum Gewässer von durch- schnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen. Maßgeblich für die Berechnung der Hangneigung ist dabei entspre- chend § 5 Absatz 3 der Düngeverordnung ein Abstand von 20 Metern zur Böschungsoberkante. Für die genannten Flächen wird in Satz 1 ein ganzjährig begrünter besonderer Randstreifen an Gewässern festgelegt. Der Begriff des Gewässers umfasst im Sinne des § 3 Nummer 1 WHG alle ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende aus Quellen wild abfließende Gewässer. Die geschlossene, begrünte Pflanzendecke ist durch den Nutzer der landwirtschaftlichen Fläche herzustellen. Der in Satz 1 genannte Randstreifen beträgt – gemessen ab der Böschungsoberkante – mindestens fünf Meter. Sofern das Gewässer über keine ausgeprägte Böschungsoberkante verfügt, ist die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich. Der Abstand von 5 Metern entspricht den bereits in einigen Ländern bestehenden Regelungen. Um Bodenerosion sowie die Abschwemmung von Düngemitteln in die Gewässer zu verhindern, ist der Randstreifen in seiner gesamten Breite von 5 Metern mit einer geschlossenen P
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.077 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/18469, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 21.822–24.899 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 8da7ea2575ae6ae5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP