Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1408
BGBl. 2020 I S. 1408 · 3.709 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes*
Vom 19.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 253 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38
folgende Angabe eingefügt:
„§ 38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit
Hangneigung an Gewässern“.
2. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a
Landwirtschaftlich genutzte
Flächen mit Hangneigung an Gewässern
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Ge-
wässer angrenzen und innerhalb eines Abstandes
von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hang-
Juni 2020
neigung zum Gewässer von durchschnittlich mindes-
tens 5 Prozent aufweisen, innerhalb eines Abstandes
von 5 Metern landseits zur Böschungsoberkante des
Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte
Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen. Bei Ge-
wässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante ist
die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich. Eine
Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbe-
wuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträu-
men durchgeführt werden. Der erste Fünfjahreszeit-
raum beginnt mit Ablauf des 30. Juni 2020.
(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder
bleiben unberührt. Abweichend von Absatz 1 Satz 1
und 2 gilt die Linie des Mittelwasserstandes, sofern
das Landesrecht diesen Bezugspunkt vorsieht und
schädliche Gewässerveränderungen vermieden wer-
den.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Svenja Schulze
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich
Sicherheit
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung
der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, und der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember
1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1408. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 774e8b4255ee7fd5….