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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1408

BGBl. 2020 I S. 1408 · 3.709 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1408
                                             Erstes Gesetz
                               zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes*
                                                          Vom 19.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                      Änderung des
                 Wasserhaushaltsgesetzes

  Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009

(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 253 der Ver-

ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38
   folgende Angabe eingefügt:

   „§ 38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit

          Hangneigung an Gewässern“.

2. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
                                „§ 38a
                Landwirtschaftlich genutzte
          Flächen mit Hangneigung an Gewässern
     (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben
   auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Ge-
   wässer angrenzen und innerhalb eines Abstandes
   von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hang-
Juni 2020

          neigung zum Gewässer von durchschnittlich mindes-
          tens 5 Prozent aufweisen, innerhalb eines Abstandes
          von 5 Metern landseits zur Böschungsoberkante des
          Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte
          Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen. Bei Ge-
          wässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante ist
          die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich. Eine

          Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbe-

          wuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträu-

          men durchgeführt werden. Der erste Fünfjahreszeit-

          raum beginnt mit Ablauf des 30. Juni 2020.

             (2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder
          bleiben unberührt. Abweichend von Absatz 1 Satz 1

          und 2 gilt die Linie des Mittelwasserstandes, sofern

          das Landesrecht diesen Bezugspunkt vorsieht und
          schädliche Gewässerveränderungen vermieden wer-
          den.“

                                    Artikel 2
                                 Inkrafttreten

         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
       Kraft.
                                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                       Berlin, den 19. Juni 2020
                                                     Der Bundespräsident
                                                          Steinmeier
                                                     Die Bundeskanzlerin
                                                       Dr. A n g e l a M e r k e l

                                          Die Bundesministerin
                             für Umwelt, Naturschutz und nukleare
                                             Svenja Schulze

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des
  eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich

Sicherheit

Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung
der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die
  Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, und der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember
  1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt
  durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1408. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 774e8b4255ee7fd5….