Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
WGSVG§ 20 Gleichstellung vertriebener Verfolgter mit Vertriebenen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 98
Nach Gewicht
- BSG, 14.12.2006 – B 4 RA 52/05 RZitiert von 3
- BSG, 22.03.2001 – B 12 RA 5/00 RZitiert von 3
- BSG, 22.03.2001 – B 12 RA 7/00 RZitiert von 2
- LSG NRW, 29.04.2002 – L 3 RJ 76/01Zitiert von 2
- BSG, 20.10.2004 – B 5 RJ 27/03 RZitiert von 3
- LSG NRW, 21.03.2003 – L 13 RJ 104/00
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.02.2016 – L 14 R 779/15Zitiert von 3
- LSG NRW, 23.03.2015 – L 3 R 623/12
- LSG NRW, 19.08.2014 – L 4 U 104/12
98 Entscheidungen zu § 20 WGSVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 WGSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WGSVG/20#abs-1 (1) Bei Anwendung des Fremdrentengesetzes stehen den anerkannten Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. § 19 Abs. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WGSVG/20#abs-2 (2) Es wird vermutet, daß die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis eine wesentliche Ursache für das Verlassen des Vertreibungsgebietes ist. Dies gilt nicht, wenn das Vertreibungsgebiet nachweislich im wesentlichen aus anderen Gründen verlassen worden ist, weil der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis im Verhältnis zu anderen Gründen nicht annähernd das gleiche Gewicht zukommt. Eine verfolgungsbedingte Abwendung vom deutschen Sprach- und Kulturkreis oder eine Wohnsitznahme in einem nichtdeutschsprachigen Land widerlegt allein die Vermutung nach Satz 1 nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WGSVG/20#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten ab 1. Februar 1971. Die Verjährungsvorschriften nach dem Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Sofern in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 ein Antrag gestellt worden ist, der unter Berücksichtigung des Absatzes 2 zu einem Anspruch auf rückwirkend zu erbringende Leistungen führt, ist für die Berechnung der Verjährungsfrist und der Frist des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch der Zeitpunkt dieses Antrags maßgebend, wenn dies bis zum 31. Dezember 1990 beantragt wird.