Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
WGSVG§ 19 Zahlungen an vertriebene Verfolgte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 14.12.2006 – B 4 RA 52/05 RZitiert von 3
- LSG NRW, 12.09.2003 – L 14 RJ 115/03
- BSG, 10.03.1999 – B 13 RJ 65/98 RZitiert von 8
- BSG, 10.03.1999 – B 13 RJ 35/98 RZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2014 – L 16 R 1039/10
- BSG, 08.09.2005 – B 13 RJ 20/05 RZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.02.2016 – L 14 R 779/15Zitiert von 3
- LSG NRW, 20.12.2013 – L 14 R 739/13
- LSG NRW, 25.10.2013 – L 14 R 317/13Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 WGSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WGSVG/19#abs-1 (1) Vertriebenen Verfolgten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die die in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebiete einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren bis zum 8. Mai 1945 verlassen haben und die als Vertriebene im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt sind, kann die Rente ergänzend zu § 18 Abs. 1 Satz 2 auch aus den Beitragszeiten des § 15 des Fremdrentengesetzes gezahlt werden, wenn Deckungsmittel der verpflichteten Versicherungsträger auf Versicherungsträger im Reichsgebiet zu übertragen waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WGSVG/19#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WGSVG/19#abs-3 (3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WGSVG/19#abs-4 (4) Die Renten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.