Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
WGSVG§ 2 Amtshilfe
Stand: 10.06.2019
§§ 3 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten auch für Ersuchen der Versicherungsbehörden und der Organe der Versicherungsträger, die in Durchführung dieses Gesetzes ergehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 WGSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.