Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung

WGSVG

§ 12 Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten

Stand: 10.06.2019

Bund49 Entscheidungen

Als Pflichtbeitragszeiten gelten Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind.

§ 11 § 12a