Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
WGSVG§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 27.01.1981 – C-70/80
- EuGH, 10.12.1980 – C-70/80
- LSG NRW, 12.07.2006 – L 4 R 53/05Zitiert von 2
- LSG NRW, 07.07.2006 – L 4 R 143/05Zitiert von 2
- LSG NRW, 03.02.2006 – L 4 R 47/05Zitiert von 9
- LSG NRW, 03.02.2006 – L 4 R 57/05Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BSG, 19.04.2011 – B 13 R 20/10 RZahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet gestellter Rentenantrag nach dem ZRBG - früherer Rentenbeginn nach AbkommensrechtZitiert von 21
- LSG NRW, 28.10.2009 – L 8 R 322/07
- SG Düsseldorf, 14.05.2007 – S 11 R 23/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WGSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WGSVG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Versicherte, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind (Verfolgte) und durch die Verfolgung Schaden in der Sozialversicherung erlitten haben, sowie für ihre Hinterbliebenen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WGSVG/1#abs-2 (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 250 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Verfolgungsgründe diejenigen des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes,
3.
pflichtversicherte Verfolgte diejenigen Versicherten, deren rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus Verfolgungsgründen unterbrochen oder beendet worden ist oder für die bis zum Beginn der Verfolgung
a)
eine Anrechnungszeit wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz oder wegen Arbeitslosigkeit,
b)
eine Ersatzzeit (§ 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen oder beendet hat,
vorliegt.