Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
WGSVG§ 14 Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
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Nach Gewicht
- BSG, 14.07.1999 – B 13 RJ 71/98 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen der Anerkennung von Arbeitsleistungen während eines Ghettoaufenthalts als fiktive Beitragszeiten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BSG, 14.07.1999 – B 13 RJ 61/98 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen der Anerkennung von Ghettoarbeit als versicherungspflichtige Beschäftigung; Abgrenzung zur Zwangsarbeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BSG, 14.07.1999 – B 13 RJ 75/98 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen für die Anrechnung von Ghettoarbeit als fiktive Beitragszeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- LSG NRW, 29.06.2005 – L 8 RJ 97/02Zitiert von 12
- BSG, 20.07.2005 – B 13 RJ 37/04 RGhetto-Rente: Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Bescheids nach dem ZRBG in das Berufungsverfahren und Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Beschäftigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- LSG Schleswig, 11.09.2012 – L 7 R 74/10
Zuletzt entschieden
- BSG, 19.04.2011 – B 13 R 20/10 RZahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet gestellter Rentenantrag nach dem ZRBG - früherer Rentenbeginn nach AbkommensrechtZitiert von 21
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 – L 27 R 2022/05
- LSG NRW, 28.10.2009 – L 8 R 322/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 WGSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WGSVG/14#abs-1 (1) Entgeltpunkte für Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind, werden aus der Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, nach der Beiträge aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts oder Einkommens zu zahlen gewesen wären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WGSVG/14#abs-2 (2) Für Pflichtbeitragszeiten eines Verfolgten, die aus Verfolgungsgründen eine niedrigere Beitragsbemessungsgrundlage aufweisen als bei einem nichtverfolgten Versicherten mit gleichartiger Beschäftigung oder Tätigkeit, werden Entgeltpunkte mindestens aus der Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergibt. Dabei ist die tatsächlich während der Verfolgung ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde zu legen, mindestens jedoch die vorher ausgeübte, von Verfolgungsmaßnahmen nicht beeinträchtigte Beschäftigung oder Tätigkeit; § 15 Satz 3 Nr. 2 und § 15 Satz 4 finden Anwendung. Sätze 1 und 2 gelten nicht für nachgezahlte Beiträge, die Pflichtbeiträgen gleichstehen.