Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 31 Begriffsbestimmungen
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 27.10.2025 – II R 36/22Dauernutzungsrecht als wirtschaftliche Einheit nach dem BewG
- OLG Karlsruhe, 16.12.2022 – 14 U 49/21Zitiert von 1
- BGH, 06.12.2018 – V ZB 94/16Grundbuchsache: Anwendbare Vorschriften auf die Bestellung eines Nießbrauchs an einem übertragbaren Recht; Zustimmungsvorbehalt bei Bestellung eines Nießbrauchs an Dauerwohn- und NutzungsrechtZitiert von 2
- FG Saarland, 17.03.2004 – 1 K 212/02Zitiert von 4
- BGH, 16.09.2011 – V ZR 236/10Dauerwohnrecht: Auslegung einer Regelung über die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen des GrundstücksZitiert von 6
- FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 – 5 K 2500/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 01.03.2024 – 19 U 25/24Zitiert von 2
- LG Berlin, 14.11.2023 – 2 O 310/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 – OVG 2 S 45.18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/31#abs-1 (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/31#abs-2 (2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen (Dauernutzungsrecht).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/31#abs-3 (3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht entsprechend.