Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 568
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 04.05.2022 – 2-09 S 11/20
- AG Stuttgart, 22.03.2011 – 62 C 6646/10
- AG Neuss, 20.12.2017 – 91 C 150/17Zitiert von 1
- BGH, 11.06.2021 – V ZR 41/19Wohnungseigentum: Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen durch den Wohnungseigentümer nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes bei Beeinträchtigungen sowohl des räumlichen Bereichs seines Sondereigentums als auch des Gemeinschaftseigentums; Anspruch auf Ausgleich in GeldZitiert von 12
- LG München II, 01.03.2023 – 1 S 7620/22 WEGZitiert von 1
- BGH, 09.12.2016 – V ZR 124/16Wohnungseigentum: Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum; Abrechnung der Reparaturkosten eines Wohnungseigentümers bei Beseitigung des Schadens in EigenarbeitZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.06.2026 – V ZR 62/25
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 219/24Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beim steckengebliebenen BauZitiert von 3
- BGH, 20.02.2026 – V ZR 34/25Sondereigentumsfähigkeit von Räumen mit gemeinschaftlichen Anlagen und EinrichtungenZitiert von 1
568 Entscheidungen zu § 14 WEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/14#abs-1 (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/14#abs-2 (2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/14#abs-3 (3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.