Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 121 Begründung der Berufung

Stand: 13.04.2025

Bund78 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/121#abs-1 (1) Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ist beim Truppendienstgericht anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/121#abs-2 (2) Die §§ 117 und 120 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 120 § 122