Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 122 Zulässigkeitsprüfung

Stand: 13.04.2025

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/122#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt und begründet ist. Der Beschluss ist zuzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/122#abs-2 (2) Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, so ist jeweils eine Abschrift der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung der Wehrdisziplinaranwaltschaft oder, wenn diese die Berufung eingelegt hat, der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Nach Ablauf der Frist nach § 121 Absatz 1 Satz 1 sind die Akten der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu übersenden. Diese legt die Akten unverzüglich der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft vor, welche sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.

§ 121 § 123