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§ 121 WDO 2025 — Begründung der Berufung

Wehrdisziplinarordnung

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ist beim Truppendienstgericht anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Die §§ 117 und 120 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.