Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 120 Einlegung und Frist der Berufung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/120#abs-1 (1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf einer Woche nach seiner Verkündung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Soldatin oder den Soldaten mit der Zustellung des Urteils, wenn sie oder er bei der Verkündung nicht anwesend war und auch nicht vertreten wurde. Befindet sich die Soldatin oder der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/120#abs-2 (2) Die Berufung ist beim Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 117 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/120#abs-3 (3) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 120 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.03.2012 – 2 WD 30.11Zitiert von 1
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 32/10Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; kein Widerspruch gegen Anhörung der Vertrauensperson; Schweigen
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 4/11Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; Nachholung der Anhörung der Vertrauensperson; Mängelbeseitigung; RuhestandsversetzungZitiert von 10
- BVerwG, 21.12.2011 – 2 WD 26.10Zitiert von 9
- BVerwG, 21.12.2011 – 2 WD 26/10Unterbliebene Bestellung eines Pflichtverteidigers; unterbliebene Aufforderung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 WDO 2002; schwere Verfahrensmängel; Zurückverweisung
- BVerwG, 05.01.2010 – 2 WD 26/09 und 2 WDB 3/09, 2 WD 26/09, 2 WDB 3/09Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines erkennenden Richters; Besetzungsrüge; "unfaire" richterliche Verhandlungsführung; ununterbrochene Anwesenheit eines Sitzungsvertreters der Wehrdisziplinaranwaltschaft; schwere VerfahrensmängelZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.06.2026 – 2 WD 43.25Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
- BVerwG, 13.10.2025 – 2 WDB 8.25Wehrdisziplinarverfahren: Erfolglose Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23Disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bei verfassungswidriger Betätigung zugunsten der Identitären Bewegung DeutschlandsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.