Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 120 Einlegung und Frist der Berufung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.09.2011 – 2 WD 18/10Ausländisches Strafurteil; Bindungswirkung; Strafbefehlsverfahren; Ermittlungen zur Rechtskraft; LösungsbeschlussZitiert von 8
- BVerwG, 27.03.2012 – 2 WD 16/11Strafurteil in abgekürzter Form; Bindungswirkung; Aufklärungsmangel; Amtsermittlungspflicht; ZurückverweisungZitiert von 19
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 4/11Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; Nachholung der Anhörung der Vertrauensperson; Mängelbeseitigung; RuhestandsversetzungZitiert von 7
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 32/10Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; kein Widerspruch gegen Anhörung der Vertrauensperson; Schweigen
- BVerwG, 21.12.2011 – 2 WD 26/10Unterbliebene Bestellung eines Pflichtverteidigers; unterbliebene Aufforderung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 WDO 2002; schwere Verfahrensmängel; ZurückverweisungZitiert von 6
- BVerwG, 05.01.2010 – 2 WD 26/09 und 2 WDB 3/09, 2 WD 26/09, 2 WDB 3/09Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines erkennenden Richters; Besetzungsrüge; "unfaire" richterliche Verhandlungsführung; ununterbrochene Anwesenheit eines Sitzungsvertreters der Wehrdisziplinaranwaltschaft; schwere VerfahrensmängelZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.06.2026 – 2 WD 43.25Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
- BVerwG, 15.05.2025 – 2 WD 23.24Dienstgradherabsetzung wegen Besitzes von 244 kinder- und jugendpornographischen Dateien
- BVerwG, 15.04.2025 – 2 WD 21.24Höchstmaßnahme bei wiederholtem und langem unerlaubten Fernbleiben vom DienstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/120#abs-1 (1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf einer Woche nach seiner Verkündung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Soldatin oder den Soldaten mit der Zustellung des Urteils, wenn sie oder er bei der Verkündung nicht anwesend war und auch nicht vertreten wurde. Befindet sich die Soldatin oder der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/120#abs-2 (2) Die Berufung ist beim Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 117 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/120#abs-3 (3) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.