Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 81 Ruhen und Erlöschen des Amtes von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BVerwG, 06.07.2016 – 2 WD 18/15Rechtliches Gehör; Stellungnahme der Vertrauensperson; sexuelle BelästigungZitiert von 8
- BVerwG, 29.03.2023 – 2 WDB 16/21, 2 W-VR 2/21, 2 WDB 16/21, 2 W-VR 2/21Entscheidung im vorläufigen Verfahren nach § 126 WDOZitiert von 6
- BVerwG, 26.10.2021 – 2 WDB 8/21, 2 WDB 8/21 (2 W-VR 1/21)Vorläufige teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wegen des Vorwurfs einer zumindest grob fahrlässigen außerdienstlichen Straßenverkehrsgefährdung mit doppelter TodesfolgeZitiert von 2
- BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20Teilweise Aufhebung einer Anordnung der Einbehaltung von DienstbezügenZitiert von 14
- BVerwG, 17.12.2015 – 1 WB 48/14Verwendungsbeschränkung durch Kommandierungsverfügung; ziviler Posten der RechtspflegeZitiert von 3
- OVG NRW, 12.11.2019 – 1 A 1116/17
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.06.2024 – 1 WB 72/22Übertragung der Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- BVerwG, 14.03.2024 – 2 WDB 12/23Erfolgreiche Beschwerde gegen Ablehnung einer DurchsuchungsanordnungZitiert von 19
- BVerwG, 25.01.2023 – 2 WDB 14/22Erfolgreiche Beschwerde gegen die Aufhebung einer Anordnung zur teilweisen Einbehaltung von DienstbezügenZitiert von 5
21 Entscheidungen zu § 81 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/81#abs-1 (1) Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter, gegen die oder den ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet ist oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden ist oder der oder dem die Ausübung des Dienstes nach § 22 des Soldatengesetzes verboten ist, ist während dieser Verfahren oder der Dauer des Verbots zur Ausübung ihres oder seines Amtes nicht heranzuziehen. Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter, die oder der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anerkennungsverfahrens und im Fall der Anerkennung bis zur Entlassung ihr oder sein Amt nicht ausüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/81#abs-2 (2) Das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/81#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 erlischt bei einer Versetzung der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters aus dem Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts heraus ihr oder sein Amt erst nach Ablauf eines Monats nach Dienstantritt bei dem neuen Truppenteil oder der neuen Dienststelle. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter dem Erlöschen des Amtes widersprechen.