Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 90 Unzulässigkeit der Verhaftung
Stand: 13.04.2025
Die Soldatin oder der Soldat darf im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht verhaftet werden.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 90 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.04.2021 – 2 WDB 2/21Beiordnung eines bisherigen Wahlverteidigers als PflichtverteidigerZitiert von 3
- BVerwG, 14.08.2017 – 2 WDB 5/17Zu den Rechtswirkungen eines Antrags auf Verteidigerbestellung
- BVerwG, 31.08.2005 – 2 WDB 4.05Zitiert von 1
- BVerwG, 27.03.2023 – 2 WDB 11.22Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Wehrdisziplinarverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 20.12.2019 – 2 WDB 5/19Voraussetzungen für eine VerteidigerbestellungZitiert von 6
- BVerwG, 05.05.2015 – 2 WD 6/14Mitwirkung eines Verteidigers; Aberkennung des DienstgradesZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.06.2024 – 1 WB 41/23Prozesskostenhilfe; Anwendbarkeit im Wehrbeschwerdeverfahren
- BVerwG, 14.08.2023 – 2 WDB 6/23Beschwerde gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers
- BVerwG, 14.08.2023 – 2 WDB 7/23Beschwerde gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.