Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 40 Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/40#abs-1 (1) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/40#abs-2 (2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Kommandobereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/40#abs-3 (3) Für die Durchführung der Wahlen des Gesamtvertrauenspersonenausschusses wird beim Bundesministerium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand gebildet. Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Soldatinnen oder Soldaten sowie fünf Ersatzmitgliedern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf Vorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beruft. Jeder Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 soll vertreten sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/40#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Verteidigung trägt die Kosten der Wahl.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 40 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.04.2020 – 1 WRB 1/19Regelungslücke; Anwendungsbereich von § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SBG; doppelter BestandsschutzZitiert von 3
- BVerwG, 08.11.2017 – 1 WB 30/16Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 8
- BVerwG, 30.07.2020 – 1 WB 20/19 · Erfolgloses WahlanfechtungsverfahrenZitiert von 1
- BVerwG, 21.06.2017 – 1 WDS-VR 5/16Abberufung eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; Ruhen der Mitgliedschaft
- BVerwG, 28.03.2012 – 1 WB 29.11Zitiert von 6
- BVerwG, 17.12.2018 – 1 WB 34/18Individualbeschwerde; gemeinschaftliche Beschwerde; Kosten eines WahlanfechtungsverfahrensZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.08.2013 – 1 WRB 1.12Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.04.2025 in Kraft
§ 40 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.