Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 98 Antrag auf Einleitung des Verfahrens
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- BVerwG, 28.05.2025 – 2 WA 4.24Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 6
- BVerwG, 23.01.2025 – 2 WD 3/24Verfahrenseinstellung; Feststellung eines Dienstvergehens; Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung; GehorsamsverstoßZitiert von 3
- BVerwG, 29.11.2012 – 2 WD 8/12Recht auf Gewährung der Schlussgehörs im vorgerichtlichen Verfahren; Unterbleiben einer Aufforderung an den Wehrdisziplinaranwalt; schwerer Verfahrensmangel; ZurückverweisungZitiert von 3
- BVerwG, 21.12.2011 – 2 WD 26/10Unterbliebene Bestellung eines Pflichtverteidigers; unterbliebene Aufforderung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 WDO 2002; schwere Verfahrensmängel; ZurückverweisungZitiert von 6
- BFH, 10.01.2024 – VI R 16/21Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als WerbungskostenZitiert von 9
- BVerwG, 13.07.2022 – 2 WDB 5/22Unterlassene Feststellung eines Dienstvergehens; Einstellung des VerfahrensZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 14.01.2025 – 2 LB 6/24
- BVerwG, 15.06.2022 – 1 WB 7/21Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 06.08.2020 – 1 WDS-VR 9/20Vorläufiger Rechtsschutz gegen die vorzeitige Beendigung einer Auslandsverwendung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/98#abs-1 (1) Jede Soldatin und jeder Soldat, gegen die oder den eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann, kann die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Die Einleitungsbehörde hat den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen, ob die Soldatin oder der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat. Lehnt die Einleitungsbehörde die Einleitung ab, hat sie diese Entscheidung zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Sie ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/98#abs-2 (2) Hat die Einleitungsbehörde eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt oder ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, gilt § 95 Absatz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/98#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren nach § 148 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 88 des Soldatengesetzes.