Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 3 Akteneinsicht
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/3#abs-1 (1) Der Soldatin oder dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3, nach § 32 Absatz 5 Satz 1 oder nach der Zustellung der Anschuldigungsschrift oder des Antrags der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids ist die Einsicht ohne diese Einschränkung zu gestatten. Einsicht in elektronische Akten kann dadurch gewährt werden, dass der Inhalt der Akte zum Abruf bereitgestellt oder auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wird. Soweit die Akten eingesehen werden können, dürfen daraus Abschriften gefertigt werden. Insoweit darf sich die Soldatin oder der Soldat auch auf eigene Kosten Kopien oder einen Aktenausdruck anfertigen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/3#abs-2 (2) Akten und Schriftstücke, die nicht eingesehen werden dürfen, dürfen weder beigezogen noch verwertet werden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 3 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.11.2012 – 1 WB 4.12Zitiert von 32
- BVerwG, 20.11.2012 – 1 WB 4/12Konkurrentenstreitigkeit; Anspruch auf Akteneinsicht; Umfang; Zuständigkeit der WehrdienstgerichteZitiert von 8
- BVerwG, 06.04.2017 – 2 WD 13/16Verbale sexuelle Belästigung während einer Dienstfahrt und einem AbendessenZitiert von 2
- BVerwG, 21.09.2022 – 2 WDB 1/22Einfache Disziplinarmaßnahme; Absonderung aufgrund COVID-19; NötigungZitiert von 7
- BVerwG, 07.06.2018 – 1 WB 9/18Kein isoliertes Auskunftsrecht für Soldaten über zurückliegende PersonalauswahlentscheidungenZitiert von 3
- BVerwG, 14.12.2017 – 1 WB 16/17Verwendungsentscheidung nach der Auswahlkonferenz; Akteneinsichts- und AuskunftsanspruchZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.05.2019 – 1 WB 22/18Vorzeitige Beendigung der besonderen AuslandsverwendungZitiert von 2
- BVerwG, 02.06.2017 – 1 WDS-VR 3.17Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung zur Auskunft über ergangene Auswahlentscheidungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 14.03.2017 – 1 WNB 1/17Rüge der Verletzung des rechtlichen GehörsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.