§ 90 WDO 2025 — Unzulässigkeit der Verhaftung

Wehrdisziplinarordnung

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Soldatin oder der Soldat darf im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht verhaftet werden.