Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 02.03.2007 – 5 ME 252/06Zitiert von 15
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 WB 47/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von BefehlsbefugnissenZitiert von 4
- BVerwG, 13.01.2011 – 2 WD 20/09Dienstvergehen; Bereich der Beschaffung und Materialbewirtschaftung; Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit; objektiver Maßstab; Vorgesetztenstellung; Verfahrenseinstellung nach § 153a StPOZitiert von 75
- BVerwG, 12.10.2010 – 2 WD 44/09Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Einstellung des StrafverfahrensZitiert von 10
- OVG NRW, 17.09.2008 – 1 B 670/08Zitiert von 19
- BVerwG, 05.08.2024 – 1 W-VR 19/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von Befehlsbefugnissen
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 2 MB 9/24
- OVG Schleswig, 14.01.2025 – 2 LB 6/24
- VG Göttingen, 30.06.2023 – 3 A 144/22Zitiert von 2
18 Entscheidungen zu § 34 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/34#abs-1 (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/34#abs-2 (2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Absatz 4 und § 43 Absatz 2 und 3 sowie nach § 47 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme der oder des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.