Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/34#abs-1 (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/34#abs-2 (2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Absatz 4 und § 43 Absatz 2 und 3 sowie nach § 47 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme der oder des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu § 34 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.10.2003 – 2 WD 10.03Dienstgradherabsetzung im Wehrdisziplinarverfahren wegen Veruntreuung von Dienstgut Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 17.03.2004 – 2 WD 17.03Zitiert von 13
- BVerwG, 02.04.2008 – 2 WD 13.07Zitiert von 27
- BVerwG, 23.11.2005 – 2 WD 35.04Zitiert von 5
- BVerwG, 25.11.2003 – 2 WD 16.03Wehrdisziplinarverfahren: Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels wegen mehrfacher Pflichtverletzungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 02.07.2003 – 2 WD 47.02Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 2 MB 9/24
- OVG Schleswig, 14.01.2025 – 2 LB 6/24
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 WB 47/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von BefehlsbefugnissenZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.