Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 107 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 04.05.2021 – 2 WD 16/20Aberkennung des Ruhegehalts wegen wiederholtem unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, Drogendelikten und Fahren ohne FahrerlaubnisZitiert von 5
- BVerwG, 04.06.2020 – 2 WD 10/19Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen 14-fachen KindesmissbrauchZitiert von 36
- BVerwG, 18.11.2010 – 2 WD 25/09Notwendiger Inhalt der Anschuldigungsschrift; AuslegungZitiert von 7
- BVerwG, 06.11.2025 – 2 WD 32.24Dienstgradherabsetzung wegen sexueller Belästigung, körperlicher Misshandlung und entwürdigender Behandlung Untergebener sowie Sachbeschädigungen zum Nachteil des Dienstherrn und eines VorgesetztenZitiert von 2
- BVerwG, 23.05.2024 – 2 WD 13/23Entfernung aus dem Dienst bei fehlender VerfassungstreueZitiert von 22
- BVerwG, 03.09.2021 – 2 WDB 4/21Aussetzung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.10.2024 – 2 WD 7/24verbale sexueller Belästigung; Milderung wegen überlanger VerfahrensdauerZitiert von 3
- BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23Disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bei verfassungswidriger Betätigung zugunsten der Identitären Bewegung Deutschlands
- BVerwG, 09.11.2023 – 2 WD 1/23Disziplinarische Höchstmaßnahme bei außerdienstlichen Straftaten im Rahmen der ParteienfinanzierungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/107#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Anwesenheit der Vertrauensperson nach § 28 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes bleibt unberührt. Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die Anwesenheit zu gestatten. Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienstliches Interesse an dem Gegenstand der Verhandlung haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/107#abs-2 (2) Auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist die Öffentlichkeit herzustellen. Die §§ 171a bis 174 und 175 Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Das Gericht kann für die Hauptverhandlung oder einen Teil davon die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn dies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Einrichtungen zwingend geboten ist.