Gesetze / Wehrstrafgesetz

WStG

§ 36 Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/36#abs-1 (1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber

1.
Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder
2.
im Dienst dessen Vorgesetzter ist

und der bei der Tat seine Dienststellung mißbraucht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/36#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden.

§ 35 § 37