§ 36 Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- LG Münster, 06.01.2006 – 8 KLs 81 Js 1837/04 25/05
- BVerwG, 03.09.2021 – 2 WDB 4/21Aussetzung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 WB 47/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von BefehlsbefugnissenZitiert von 4
- BVerwG, 05.08.2024 – 1 W-VR 19/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von Befehlsbefugnissen
- BVerwG, 30.06.2022 – 2 WD 14/21Degradierung eines Soldaten wegen sexueller Belästigung einer Schülerpraktikantin und einer außerdienstlichen Körperverletzung eines KameradenZitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/36#abs-1 (1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber
1.
Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder
2.
im Dienst dessen Vorgesetzter ist
und der bei der Tat seine Dienststellung mißbraucht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/36#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden.