§ 32 Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken
Stand: 10.06.2019
Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 32 WStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.09.2022 – 2 WDB 1/22Einfache Disziplinarmaßnahme; Absonderung aufgrund COVID-19; NötigungZitiert von 7
- BVerwG, 26.11.2025 – 2 WA 7.23Entschädigung wegen unangemessener Dauer des disziplinaren Vorermittlungsverfahrens; Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 05.12.2023 – 1 W-VR 23.23Vorläufige Ablösung eines Soldaten von seinem Dienstposten und Kommandierung wegen Verdachts eines Dienstvergehens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 03.07.2007 – 2 WD 12.06Zitiert von 9
- BVerwG, 28.10.2003 – 2 WD 10.03Dienstgradherabsetzung im Wehrdisziplinarverfahren wegen Veruntreuung von Dienstgut Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 WB 47/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von BefehlsbefugnissenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.08.2024 – 1 W-VR 19/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von Befehlsbefugnissen
- BVerwG, 02.07.2020 – 2 WD 9/19Einstellung des Verfahrens bei rechtswidriger Inanspruchnahme dienstlichen Personals und MaterialsZitiert von 26
- VG Sigmaringen, 31.01.2018 – 5 K 6704/17
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