Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 137 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Stand: 13.04.2025

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/137#abs-1 (1) Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/137#abs-2 (2) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist die Berufung zulässig.

§ 136 § 138