Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung

WBO

§ 22b Nichtzulassungsbeschwerde

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen70 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22b#abs-1 (1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22b#abs-2 (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22b#abs-3 (3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22b#abs-4 (4) Hilft der Vorsitzende der Truppendienstkammer der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22b#abs-5 (5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

§ 22a § 23