Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 22b Nichtzulassungsbeschwerde
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 70
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.06.2010 – 2 WNB 7/10Wehrbeschwerdeverfahren; Abhilfe; Besetzung des TruppendienstgerichtsZitiert von 10
- BVerwG, 28.08.2012 – 1 WRB 1/11Rechtsbeschwerdeverfahren; Versäumnis der Begründungsfrist; Anforderungen an RechtsbehelfsbelehrungZitiert von 2
- BVerwG, 01.08.2019 – 2 WNB 5/19Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist im Beschwerdeverfahren nach §§ 22a, 22b WBOZitiert von 1
- BVerwG, 07.09.2021 – 1 WNB 3/21Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund fehlender Postulationsfähigkeit
- BVerwG, 22.12.2020 – 2 WNB 8/20 · Impfung als DienstvergehenZitiert von 10
- BVerwG, 11.10.2017 – 1 WNB 3/17Versäumnis der Beschwerdefrist; Widerlegung des ZustellungsdatumsZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.05.2026 – 2 WNB 1.26
- BVerwG, 07.04.2026 – 1 WNB 4.24Zitiert von 1
- BVerwG, 07.04.2026 – 1 WNB 11.25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22b WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22b#abs-1 (1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22b#abs-2 (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22b#abs-3 (3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22b#abs-4 (4) Hilft der Vorsitzende der Truppendienstkammer der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22b#abs-5 (5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.