Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 59 Verjährung der Vollstreckung
Stand: 13.04.2025
Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die verhängte Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Die Frist wird gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 59 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.03.2021 – 2 WD 13/20Fahrlässige Körperverletzung durch einen VorgesetztenZitiert von 7
- BVerwG, 21.12.2010 – 2 WD 13.09Zitiert von 13
- BVerwG, 21.12.2010 – 2 WD 13/09Falsche Beratung eines Vorgesetzten; Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen durch Schlechterfüllung; Einstellung des Strafverfahrens; Auslegung der Anschuldigungsschrift
- BVerwG, 14.01.2021 – 2 WD 7/20Disziplinarische Ahndung der Ausführung eines Hitlergrußes auf einer Feier in einer BundeswehrliegenschaftZitiert von 60
- BVerwG, 24.10.2019 – 2 WD 25/18Griff in die Kameradenkasse; Dienstgradherabsetzung; Kürzung des RuhegehaltsZitiert von 19
- BVerwG, 12.07.2018 – 2 WD 1/18Griff in die Kameradenkasse; Anstiften eines Untergebenen zum Dienstvergehen; Übergang zur niedrigeren Maßnahmeart; überlange VerfahrensdauerZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.01.2025 – 2 WD 14.24Kürzung der Dienstbezüge wegen Beteiligung am Ehebruch einer KameradenehefrauZitiert von 1
- BVerwG, 24.10.2024 – 2 WD 7/24verbale sexueller Belästigung; Milderung wegen überlanger VerfahrensdauerZitiert von 3
- BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11/22Äußerungen gegen die freiheitliche demokratische GrundordnungZitiert von 22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.