Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 60 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen

Stand: 13.04.2025

Bund36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/60#abs-1 (1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie gegen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sind:

1.
Kürzung der Dienstbezüge,
2.
Beförderungsverbot,
3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4.
Dienstgradherabsetzung und
5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/60#abs-2 (2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand sowie gegen Personen nach § 1 Absatz 3 sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3.
Dienstgradherabsetzung und
4.
Aberkennung des Ruhegehalts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/60#abs-3 (3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Reservistinnen und Reservisten sowie gegen in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufene Soldatinnen und Soldaten sind:

1.
Dienstgradherabsetzung und
2.
Aberkennung des Dienstgrades.

Sind sie zugleich Soldatinnen im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand oder Personen nach § 1 Absatz 3 ist nur Absatz 2 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/60#abs-4 (4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang der Soldatin oder des Soldaten haben wird; § 16 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs nach § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/60#abs-5 (5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand sowie bei Personen nach § 1 Absatz 3 als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/60#abs-6 (6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/60#abs-7 (7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

§ 59 § 61