Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 106 Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an der Hauptverhandlung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.06.2012 – 2 WD 34/10Gerichtliches Disziplinarverfahren; Umgehung des Verlesungsverbots des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO 2002; Belehrungsfehler; Beweisverwertungsverbot; Widerspruch des Soldaten; Vernehmung der Vertrauensperson als ZeugeZitiert von 19
- BVerwG, 15.08.2024 – 2 WD 6/24Dienstgradherabsetzung wegen Verstoßes gegen die nachwirkende Verfassungstreuepflicht durch reichsbürgertypisches VerhaltenZitiert von 7
- BVerwG, 27.03.2012 – 2 WD 16/11Strafurteil in abgekürzter Form; Bindungswirkung; Aufklärungsmangel; Amtsermittlungspflicht; ZurückverweisungZitiert von 19
- BVerwG, 28.09.2011 – 2 WD 18/10Ausländisches Strafurteil; Bindungswirkung; Strafbefehlsverfahren; Ermittlungen zur Rechtskraft; LösungsbeschlussZitiert von 8
- BVerwG, 23.03.2017 – 2 WD 16/16Verstoß gegen politische Treuepflicht; "Hitlergruß" und Alkoholkonsum im Ausland; Verhandlung in AbwesenheitZitiert von 35
- BVerwG, 13.02.2019 – 2 WNB 5/18Unmittelbarkeitsgrundsatz; Beweiserhebung im Verfahren der weiteren BeschwerdeZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.01.2024 – 2 WD 9/23Beweisbeschluss sowie Ablehnung der Befangenheit der Sachverständigen
- BVerwG, 15.08.2023 – 2 WDB 1/23Zur Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen nach § 126 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WDOZitiert von 5
- BVerwG, 14.08.2023 – 2 WDB 6/23Beschwerde gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/106#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten statt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/106#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich die Soldatin oder der Soldat durch eine Verteidigerin oder einen Verteidiger vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/106#abs-3 (3) Bei einer früheren Soldatin oder einem früheren Soldaten kann die oder der Vorsitzende das persönliche Erscheinen anordnen. Ist die frühere Soldatin oder der frühere Soldat vorübergehend verhandlungsunfähig oder aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, findet keine Hauptverhandlung statt, solange diese Hinderungsgründe bestehen.