Gesetze / Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
WBVG§ 7 Leistungspflichten
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 13.08.2015 – I-6 U 182/14
- OVG NRW, 09.05.2017 – 4 A 2069/14Zitiert von 3
- OLG Celle, 14.01.2015 – 13 U 170/14
- OLG Hamm, 22.08.2014 – 12 U 127/13Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 09.09.2014 – 26 K 4524/13Zitiert von 1
- BGH, 12.05.2016 – III ZR 279/15AGB eines Heimvertrages: Zustimmungserfordernis bei Entgelterhöhung durch den Heimträger; Wirksamkeit eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts des HeimträgersZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 30.10.2025 – 20 U 48/24
- VG Halle, 27.06.2024 – 5 A 156/22 HAL
- OLG Köln, 28.02.2024 – 5 U 60/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 WBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/7#abs-1 (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/7#abs-2 (2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/7#abs-3 (3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/7#abs-4 (4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/7#abs-5 (5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.