Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt. 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Stand: 25.08.2026
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 54 BayVwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 19.09.2024 – 4 C 24.1087
- VG München, 14.02.2024 – M 7 K 23.5230Zitiert von 1
- VGH Bayern, 25.10.2023 – 4 B 22.399
- OVG Sachsen, 17.06.2026 – 3 B 97/26Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Betreuungsvertrags über einen Hortplatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.